Inspektion – Liste der Personen
Wartung – Liste der zugelassenen Fachbetriebe
Laden Sie die Liste der fachlich qualifizierten Personen herunter, die zur Überprüfung des technischen Zustands und des Betriebs von stationären Festbrennstoffanlagen berechtigt sind.
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Wartung – Liste der zugelassenen Fachbetriebe
Überprüfung des technischen Zustands und des Betriebs einer stationären Verbrennungsanlage für feste Brennstoffe gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. h) des Gesetzes zum Schutz der Luftqualität Nr. 201/2012 Slg. in der Fassung des Gesetzes Nr. 172/2018 Slg.
Die Pflicht, die sich aus dem Gesetz ergibt, trifft jeden Betreiber einer stationären Verbrennungsanlage für feste Brennstoffe mit einer gesamten Nennwärmeleistung von 10 bis 300 kW einschließlich, die als Wärmequelle für ein Warmwasser-Zentralheizungssystem dient. Er ist verpflichtet, regelmäßig mindestens alle dreiJahre durch eine natürliche Person, die vom Hersteller der stationären Verbrennungsanlage geschult wurde und von diesem eine Genehmigung zur Installation, zum Betrieb und zur Wartung erhalten hat (im Folgenden „fachlich qualifizierte Person – FQP"), eine Überprüfung des technischen Zustands und des Betriebs der Anlage durchzuführen und auf Verlangen der Gemeindeverwaltung mit erweiterter Zuständigkeit einen von der FQP ausgestellten Nachweis über die Durchführung dieser Überprüfung vorzulegen. Dieser Nachweis bestätigt, dass die stationäre Verbrennungsanlage gemäß den Herstelleranweisungen und diesem Gesetz installiert, betrieben und gewartet wird. Die Qualität des Verbrennungsprozesses wird maßgeblich durch den technischen Zustand der Anlage, den Zustand der Abgaswege, die Brennstoffqualität und die Bedienungsweise der Anlage beeinflusst. All diese Faktoren können die Menge der in die Luft ausgestoßenen Schadstoffe erheblich beeinflussen, die negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben – insbesondere in der unmittelbaren Umgebung ihrer Quelle.
Als Betreiber der Anlage gilt gemäß dem Gesetz zum Schutz der Luftqualität die juristische oder natürliche Person, die die Anlage tatsächlich betreibt; ist eine solche Person nicht bekannt oder existiert sie nicht, gilt der Eigentümer der stationären Verbrennungsanlage als Betreiber. Die Pflicht ist im Gesetz zum Schutz der Luftqualität seit dem Jahr 2012 enthalten, jedoch war der Betreiber einer stationären Verbrennungsanlage aufgrund der Übergangsbestimmung § 41 Abs. 15 verpflichtet, die Durchführung der ersten Überprüfung des technischen Zustands und des Betriebs der Anlage spätestens bis zum 31. Dezember 2016 sicherzustellen.
Die Bestimmung des Gesetzes zum Schutz der Luftqualität umfasst zwei Pflichten des Betreibers einer stationären Verbrennungsanlage der genannten Eigenschaften. In erster Linie ist dies die Pflicht, regelmäßig mindestens alle drei Jahre eine Überprüfung des technischen Zustands und des Betriebs der stationären Verbrennungsanlage durch eine FQP sicherzustellen. Die zweite Pflicht, die sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist die Pflicht des Betreibers, auf Verlangen der Gemeindeverwaltung mit erweiterter Zuständigkeit einen Nachweis über die Durchführung dieser Überprüfung vorzulegen.
Kommt der Betreiber der regelmäßigen Pflicht, alle drei Jahre durch eine FQP eine Überprüfung des technischen Zustands und des Betriebs dieser stationären Verbrennungsanlage durchzuführen, nicht nach oder legt er auf Verlangen der Gemeindeverwaltung mit erweiterter Zuständigkeit die Bestätigung über die Durchführung dieser Überprüfung nicht wie gesetzlich vorgeschrieben vor, riskiert er die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 20.000 CZK, sofern es sich um eine nicht gewerblich tätige natürliche Person handelt, bzw. von bis zu 50.000 CZK, sofern es sich um eine gewerblich tätige natürliche Person oder eine juristische Person handelt.
1 Die Pflicht gilt nicht nur für Kessel, sondern auch für weitere stationäre Verbrennungsanlagen, z. B. Öfen, Kamineinsätze und Kamine, sofern diese über einen Warmwasserwärmetauscher verfügen, der an ein Warmwasser-Zentralheizungssystem angeschlossen ist, und ihre Nennwärmeleistung 10 kW oder mehr beträgt.
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